Legea 514 - germana

DEPUTATSKAMMER SENAT
Gesetz
Hinsichtlich der Organisierung und Übung des Berufes eines Rechtsberaters


Der Parlament Rumäniens nimmt dieses Gesetz an

KA PITEL I
Allgemeine Bestimmungen


Art. 1. - Der Rechtsberater versichert die Verteidigung der Rechten und gesetzlichen Interessen des Staates, der zentralen und örtlichen öffentliche Behörden, der öffentlichen und von öffentlichen Interesse Institutionen, der anderen gesetzlichen öffentlichen Rechtswesen, wie auch der gesetzlichen Privatrechtswesen, die sie dienen und gemäss des Gesetzbuches und Gesetzen des Landes.
Art. 2. - Der Rechtsberater kann, unter den gesetzlichen Bedingungen an der Stelle ernannt oder in der Arbeit angestellt werden.
Art. 3. - (1) Der Rechtsberater, der an der Stelle ernannt wird, hat das Statut eines Angestellter, gemäss ihre Funktion und Kategorie.
(2) Der Rechtsberater, der in der Arbeit angestellt wird, hat das Statut eines Lohnerwerbers.
Art. 4. - Der Rechtsberater versichert in seiner Tätigkeit die Beratung und Vertretung der öffentlichen Behörde oder Institution, die er dient, oder des gesetzlichen Wesens, mit dem er Arbeitsbeziehungen hat, verteidigt ihre rechtmäßige Rechte und Interesse in ihren Beziehungen mit den öffentlichen Behörden, mit irgendwelchen Institutionen, wie auch mit allen gesetzlichen oder natürlichen, rumänischen oder ausländischen Wesen; unter den gesetzlichen Bedingungen und den dem Unternehmen spezifischen Regelungen, bescheinigt und bestätigt er die gesetzlichen Urkunden.
Art. 5. - Die Rechtsberater können beruflichen Vereinigungen gründen für die Verteidigung und Beforderung der beruflichen Interessen, unter den gesetzlichen Bedingungen hinsichtlich der Partnerschaft und Gründung der gesetzlichen Wesen.
Art. 6. - Die Rechtsberater haben die in dem Gesetz bestimmten Rechten und Pflichten, gemäss dem beruflichen Statut und den gesetzlichen Bedingungen hinsichtlich des gesetzlichen Wesens, das er dient oder, mit dem er Arbeitsbeziehungen hat.
Art. 7. - Die Rechtsberatertätigkeit wird als Berufsalter in der Stellen eines Magisters, Rechtsanwalts, Notars oder in anderen gesetzlichen Stellen, gemäss den gesetzlichen Bestimmungen, die jeder dieser Berufen spezifisch sind.

KAPITEL II
Die Erwerbung und das Aufhören der Rechtsberatereigenschaft

Art. 8. - Alle Personen, die die folgenden Bedingungen erfüllen, können Rechtsberater sein:
a) ist ein rumänischer Staatsangehörige und wohnhaft in Rumänien;
b) hat der Übung der zivilen und politischen Rechten;
c) ist der Diplomträger einer Rechtsfakultät;
d) ist ärztlich kompetent für die Übung dieses Berufes; diese Bedingung wird mit einem ärztlichen Beweis, die unter den gesetzlichen Bedingungen ausgestellt werden soll, nachgewiesen;
e) liegt nicht in einem der Demütigungsfälle, die in diesem Gesetz bestimmt werden.
Art. 9. - Unwürdevoll für den Rechtsberaterberuf ist:
a) derjenige, der für die Ausführung einer Beleidigung, die den Rechtsberaterberuf verletzen kann, urgeteilt wurde;
b) derjenige, der in der Übung des Rechtsberaterberufs einige Missbrauchen, dadurch wesentliche Rechte und Freiheiten des Menschen, Missbrauchen, die durch ein Urteil bestimmt wurden, durchgeführt hat;
c) derjenige, der Unwürdevoll für andere Gesetzfälle erklärt wird.
Art. 10. - Die Übung des Rechtsberaterberufs ist mit den folgenden unverträglich:
a) Rechtsanwalteigenschaft;
b) die Tätigkeiten, die die Würde und Selbstständigkeit des Rechtsberaterberufs oder die guten Vorzügen verletzen;
c) alle anderen im Land oder Ausland beeidigten oder belohnten Tätigkeiten;
d) die Stelle und Tätigkeit eines Verwalters oder Liquidators innerhalb der Reorganisierung- oder Gerichtsliquidationsverfahren;
e) die belohnte journalistische Tätigkeit;
f) andere Unverträglichkeiten, die in dem Gesetz bestimmt wurden oder, die sich von einem Interessenkonflikt, unter den gesetzlichen Bedingungen, ergeben.
Art. 11. - Die Übung des Rechtsberaterberufes ist mit den folgenden verträglich:
a) die didaktische Universitär- und Gerichtsforschungstätigkeit, die literarische, kulturelle und journalistische, unbelohnte Tätigkeit;
b) die Schiedsrichter-, Schlichter- oder Sachverständigerstelle, unter den gesetzlichen Bedingungen und mit der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich dem Interessenkonflikt;
c) die Beteiligung an Studienausschüssen, für die Erstellung der Entwürfen für die gerichtliche Regelungen.
Art. 12. - (1) An dem Beginn der Berufsübung, soll der Rechtsberater, unbedingt, eine Ausbildungsstufe mit der Dauer von 2 Jahren, Zeitraum, in dem er die Eigenschaft eines probeweise Rechtsberaters hat, durchführen
(2) Die Bedingungen für die Durchführung dieser Ausbildungsstufe, die Verfügungsstellung eines leitenden Rechtsberaters, die Endgültigkeit und die anderen Bedingungen in der Periode der Ausbildungsstufe, werden in dem Gesetz für die Übung des Rechtsanwaltberufes und in ihrem Statut, die sachgemäß angewendet werden sollen, bestimmt.
(3) Viel mehr, hinsichtlich der Endgültigkeit in dem Rechtsberaterberuf, auf Grund der Alter in den anderen gerichtlichen Berufen, werden sachgemäß die Bedingungen des Gesetzes 51/1995 für die Organisierung und Übung des Rechtsanwaltberufs angewendet.
(4) Die Rechte und Pflichten des Probeweiserechtsberaters sind diejenige, die in der Ernennungsurkunde oder in dem Arbeitsvertrag, einschließlich die anderen Rechte der Stelle, in dem Zeitraum der Ausbildungsstufe, bestimmt werden.
Art. 13. - (1) Der Probeweiserechtsberater kann Schlussfolgerungen in dem Gerichtshof und in den Gerichtshäusern als Inhaltsinstanzen, bei den Strafverfolgungswesen wie auch bei den anderen Verwaltungswesen mit gerichtlichen Abgaben stellen.
(2) Der endgültigen Rechtsberater kann Schlussfolgerungen bei den gerichtlichen Instanzen aller Graden, bei den Strafverfolgungswesen, wie auch bei allen Behörden und Verwaltungswesen mit gerichtlichen Abgaben stellen.
Art. 14. - Der Rechtsberater soll in allen mündlichen oder schriftlichen Schlussfolgerungen, mit Würde und Zuständigkeit, die rechtsmäßige Rechte und Interesse der Behörde oder des gesetzlichen Wesens, die er vertritt, nachhalten und die Normen der beruflichen Deontologie, die in dem Gesetz für die Übung des Rechtsanwaltberufes und in ihrem Statut bestimmt werden, einhalten.
Art. 15. - Die Buchungen der Tätigkeit des Rechtsberaters, die Urkunden und Unterlagen werden von ihm, gemäss der Regelungen hinsichtlich der Tätigkeit der gesetzlichen Person, die er dient, gehalten.
Art. 16. - Der Rechtsberater soll die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich den Gegeninteressen in derselben Sache oder in verbundenen Sachen oder dem Interessenkonflikt, der das gesetzliche Wesen, das er vertritt, haben kann, einhalten; er soll auch das Geheimnis und das Vertrauen seiner Tätigkeit, unter den gesetzlichen Bestimmungen, einhalten.
Art. 17. - Der Rechtsberater verantwortet rechtlich für den Verstoß der beruflichen Pflichten, gemäss dem Gesetz und den spezifischen Regelungen in dem Bereich der Tätigkeit des gesetzlichen Wesens, das er dient
Art. 18. - Die Behörden und gesetzliche Öffentlich- oder Privatrechtswesen, die anfangenden Rechtsberatern umfasst, verfügt von den vorteilhaften Verwaltungsregelungen, die von dem Gesetz bestimmt werden.
Art. 19. - Die Rechtsberater in den Strukturen der Kreis- und örtlichen öffentlichen Verwaltung sollen Beratung und Rechtsmithilfe, an Anfrage, den Gemeinderaten und den Rathäusern leisten und ihre Vertretung kann aufgrund einer von dem Oberbürgermeister ausgestellten Vollmacht durchgeführt werden.

KAPITEL III
Die Organisierung und Schutz des Rechtsberaterberufs

Art. 20. - (1) Unter den Bedingungen, die in dem Art. 5 bestimmt wurden, können die Rechtsberater in Kreisstrukturen, an Tätigkeitszweigen und -Bereichen, gemäss den beruflichen Interessen, und, wenn der Fall, an einem Nationalniveau, mit der Einhaltung des Gesetzes hinsichtlich dem Gesetz der Vereinigungen und Stiftungen, sich organisieren.
(2) Die Partnerschaftsformen an einem Kreis- und Nationalniveau werden durch das Statut der Vereinigung, die von dem Gesetz angefragt wird, bestimmt.
(3) Die Gründung der beruflichen Vereinigungen basiert sich auf den gesetzmäßigen Grundsätzen des Partnerschaftsrechtes und auf den gesetzlichen Regelungen hinsichtlich die Gesellschafts- und die Gründung der gesetzlichen Wesen.
Art. 21. Die berufliche Vereinigung der Rechtsberater hält die Buchung ihrer Tätigkeit unter ähnlichen Bedingungen wie die Buchung der Anwaltskammer
Art. 22. - (1) Der Rechtsberater antwortet disziplinarisch für die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Tätigkeit des gesetzlichen Wesens, das er dient.
(2) Die Erfindung des disziplinarischen Nachlasses, seine Verfolgung, das Gerichtsverfahren und die disziplinarische Strafen sind diejenige, die in der Regelung des gesetzlichen Wesens, das er dient, bestimmt werden.
(3) Die Disziplinärbehörde kann von der verletzten Partei, oder, gemäss dem Fall, von der beruflichen Vereinigung informiert werden.
Art. 23. - In seiner beruflichen Tätigkeit, freut sich der Rechtsberater von dem gesetzlichen Schutz, unter den Bedingungen, die in dem Gesetz für die Organisierung und Übung des Rechtsanwaltsberufes bestimmt werden.

KAPITEL IV
Vorübergehende und Endbestimmungen

Art. 24. - (1) Dieses Gesetz wird in 3 Tagen nach seiner Veröffentlichung in dem Volksblatt Rumäniens, Teil I, gültig.
(2) - In 60 Tagen nach dem Gültigkeitseintritt dieses Gesetzes, sollen die öffentlichen Behörden, die Institutionen und alle andere Öffentlich- oder Privatrechtswesen, die Veränderungen, die in diesem Gesetz bestimmt werden, in der Einräumung und Bestimmung des Statutes, der Rechten und Pflichten der Rechtsberater, die sie ernennt oder angestellt haben, durchführen.
Art. 25. - (1) Die beruflichen Vereinigungen werden gegründet und ihre Statuten werden angenommen in 90 Tagen von dem Gültigkeitseintritt dieses Gesetzes.
(2) In dem Zeitraum der Gültigkeitseintritt dieses Gesetzes hören die bestehenden beruflichen Vereinigungen der Juristen und Rechtsberater ihre Tätigkeit auf.
Art. 26. - Die Buchungen der Rechtsberater und ihre ständige Aktualisierung werden von den beruflichen Vereinigungen am Ende jedes Jahres erstellt und werden der Präfektur, des örtlichen Rates, der Gerichte, der Strafverfolgungswesen und der Anwaltskammer des Kreises gesendet.
Art. 27. - An dem Datum des Gültigkeitseintrittes dieses Gesetzes wird das Dekret Nr. 143/1995 mit Hinweis auf der Organisierung und Funktionierung der Rechtsamte, veröffentlicht in dem Öffentlichen Bulletin, Teil I, Nr. 80 von 30. April 1955, mit den nachträglichen Veränderungen, wie auch alle entgegengesetzten Verordnungen, aufgehoben.
Dieses Gesetz wurde in dem Senat, in der Sitzung von 22. Mai 2003, mit der Einhaltung der Bestimmungen des Art. 74 Abschn. (1) der Staatsverfassung Rumäniens, angenommen.

VORSITZENDER DES SENATS
DORU IOAN TĂRĂCILĂ

Dieses Gesetz wurde von der Deputatskammer in der Sitzung von 4. November 2003, mit der Einhaltung der Bestimmungen des Art. 76 Abschn. (1) der Staatsverfassung Rumäniens, wiederveröffentlicht, angenommen.


VORSITZENDER DER DEPUTATSKAMMER
VALER DORNEANU

 

Adrese Utile Linkuri utile Evenimente
Adunarea Generala Ordinara
        CONVOCATOR    Consiliul Colegiului Consilierilor (...)

Stimați (...)
toate evenimentele