Statut U.C.C.J.R. - germana

DER AUßERORDENTLICHE KONGRESS DER KOLLEGIEN DER RECHTSBERATER IN RUMÄNIEN

Statut
des Rechtsberaterberufs

Ge mäss dem Gesetz Nr. 514/2003 hinsichtlich der Organisierung und Übung des Rechtsberaterberufs, veröffentlicht in dem Volksblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 867 von 5. Dezember 2003, den Bestimmungen der Art. 9, 40, 41 und 45 der Staatsverfassung, wiederaufgestellt,

Der Außerordentliche Kongress der Kollegien der Rechtsberater in Rumänien nimmt dieses Statut an


I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1. - Der Rechtsberaterberuf gehört den Rechtsberufen und wird als ein Berufswesen organisiert und gemäss den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 514/2003, hinsichtlich der Organisierung und Übung des Rechtsberaterberufs und den Bestimmungen dieses Statutes geübt.
Art. 2. - Der Rechtsberaterberuf ist selbstständig und autonom organisiert, indem sie in dem rumänischen Rechtssystem integriert wird.
Art. 3. - Der Rechtsberaterberuf wird persönlich von dem Rechtsberater, der in dem beruflichen Bild der endgültigen Rechtsberater, im weiteren das Bild kurzgenannt, eingetragen wird, das von den Kollegien der Rechtsberater in Rumänien gehalten wird, durchgeführt.
Art. 4. - Der Rechtsberater unterstellt sich, in der Übung seines Berufs, nur der Staatsverfassung, dem Gesetz, dem beruflichen Code und diesem Berufsstatut.
Art. 5. - In der Übung des Berufes und in Beziehung mit diesem Beruf, ist der Rechtsberater beruflich frei und kann keiner Begrenzung oder Druck untergestellt, indem er von dem Gesetz gegen diesen geschützt wird.
Art. 6. - Der Rechtsberater versichert die Verteidigung der Rechten und gesetzlichen Interessen des Staates, der zentralen und örtlichen öffentliche Behörden, der öffentlichen und von öffentlichen Interesse Institutionen, der anderen gesetzlichen öffentlichen Rechtswesen, wie auch der gesetzlichen Privatrechtswesen, die sie dienen und gemäss des Gesetzbuches und Gesetzen des Landes.
Art. 7. - Die berufliche Beziehung zwischen dem Rechtsberater und dem Nutznießer seiner Leistungen basiert sich auf Ehrlichkeit, Redlichkeit, Korrektheit, Vertrauen und Freiheit der beruflichen Meinungen.
Art. 8. - Der Rechtsberater versichert in seiner Tätigkeit:
- die Beratung und Vertretung der öffentlichen Behörde oder Institution, die er dient, oder des gesetzlichen Wesens, mit dem er Arbeitsbeziehungen hat, verteidigt ihre rechtmäßige Rechte und Interesse in ihren Beziehungen mit den öffentlichen Behörden, mit irgendwelchen Institutionen, wie auch mit allen gesetzlichen oder natürlichen, rumänischen oder ausländischen Wesen;
- die Bescheinigung und Bestätigung der gesetzlichen Urkunden, unter den gesetzlichen Bedingungen.
Art. 9. - Die Rechtsberatertätigkeit wird als Berufsalter in der Stellen eines Magisters, Rechtsanwalts, Notars oder in anderen gesetzlichen Stellen, gemäss den gesetzlichen Bestimmungen, die jeder dieser Berufen spezifisch sind.
II. DER RECHTSBERATER
1. Die Berufserfüllung
Art. 10. - a) Die berufliche Tätigkeit des Rechtsberaters wird durch den folgenden durchgeführt:
- Beratungen und Anfragen mit einem Rechtscharakter in allen Rechtsbereichen;
- Erstellung von Rechtsmeinungen hinsichtlich einigen gesetzlichen Aspekten, die seine Tätigkeit betreffen;
- Erstellung von Vertragsentwurfe und die Verhandlung der gesetzlichen verträglichen Klauseln;
- Mithilfe, Beratung und Rechtsvertretung der gesetzlichen Wesen und der anderen interessierten Wesen;
- Erstellung von Rechtsurkunden, Bescheinigung der Identität der Parteien, der Zustimmung, des Inhaltes und der Datum der eingeschlossenen Urkunden, die das gesetzliche Wesen, die der Rechtsberater dient, betreffen;
- Bescheinigung und Bestätigung der Rechtsurkunden;
- Prüfung der Gesetzlichkeit der Urkunden mit Rechts- und Verwaltungscharakter, für die Bescheinigung;
- Unterschreibung, an der Anfrage der Leiter, innerhalb der Vertretung, der Rechtsurkunden, die von dem gesetzlichen Wesen oder von der vertretene öffentliche Institution ausgestellt werden;
b) 1. Die Bestätigungen der Gesetzlichkeit und Konformität werden von dem Unterschrift und beruflichen Stempel begleitet;
2. Der beruflichen Individuellstempel soll unbedingt die folgenden Elemente umfassen:
- die Bezeichnung "KOLLEGIUM DER RECHTSBERATER" (territorial - KREIS);
- den Siegel "KOLLEGIUM DER RECHTSBERATER" (territorial - KREIS);
- Name und Vorname des Rechtsberaters mit der Bemerkung S (probeweise) oder D (endgültig), gemäss dem Fall;
- die eigene Identifizierungsnummer, zusammengestellt von 2+4 (vier) Ziffern, verteilt gemäss der Eintragungsreihe in dem Bild, Identifizierungsnummer, die nie mehr wiederverteilt werden kann (die ersten zwei Ziffern stellen den Kreis dar);
c) unter den Bedingungen, in den die Rechtsurkunde, die Bescheinigt werden soll, nicht gesetzmäßig ist, soll der Rechtsberater einen Nichtsbescheinigungsbericht, in dem er die Ungleichheiten zwischen dieser und den gesetzlichen Normen, für die Wiedererstellung der Urkunde anzeigen soll;
d) der Rechtsberater, ungeachtet die Durchführungsform der beruflichen Tätigkeit, wird, nur von einem verwaltendes Gesichtspunkt, dem gesetzlichen Wesen, das er dient, untergestellt.
Art. 11. - Das Recht des Rechtsberaters an einer beruflichen Meinung, wird garantiert.
Art. 12. - Der Rechtsberater kann in dem Gericht seine Verwandte, die Verwandte seiner Frau / ihres Mannes, bis an dem IV grad einschließlich, umsonst vertreten.
Art. 13. - a) In der Durchführung des Berufes und in Beziehung mir diesem Beruf, soll der Rechtsberater das berufliche Geheimnis hinsichtlich der ihm angegebenen Sache, mit der Ausnahme der gesetzlich ausdrücklich bestimmte Fällen, einhalten.
b) Für die geleistete Tätigkeit, hat der Rechtsberater das Recht an einer Belohnung, gemäss der schriftlichen Form der Rechtsbeziehung, die an der Basis der Übung des Berufes, gegenüber dem Nutznießer, liegt.
c) Mit dem Zweck der Versicherung des beruflichen Geheimnisses, sind die Urkunden und Arbeiten im Besitz des Rechtsberaters oder, die sich bei der Stelle der Berufsdurchführung finden, unverletzbar. Die Untersuchung des Rechtsberaters, seiner Wohnung oder seines Büros kann nur von dem Staatsanwalt, gemäss einem gesetzlich ausgestellten Mandat. Die telefonischen Gespräche des Rechtsberaters können mit keinen technischen Mitteln angehört oder registriert werden und seines beruflichen Briefwechsels kann nur unter den Bedingungen und mit dem Verfahren, die von dem Gesetz bestimmt werden, abgestellt.
2. Die Erwerbung und das Aufhören der Rechtsberatereigenschaft
A. Die Berufsannahme
Art. 14. - Alle Personen, die die folgenden Bedingungen erfüllen, können Rechtsberater sein:
a) ist ein rumänischer Staatsangehörige und wohnhaft in Rumänien;
b) hat der Übung der zivilen und politischen Rechten;
c) ist der Diplomträger einer Rechtsfakultät;
d) ist ärztlich kompetent für die Übung dieses Berufes; diese Bedingung wird mit einem ärztlichen Beweis, die unter den gesetzlichen Bedingungen ausgestellt werden soll, nachgewiesen;
e) liegt nicht in einem der Demütigungsfälle, die in dem Gesetz 514/2003 bestimmt werden.
Art. 15. - Die Einschreibung in dem Rechtsberaterberuf wird individuell, gemäss einer Anfrage an dem Kollegium der Rechtsberater in seinem Wohnungsgebiet, gemäss der Regelung und Statut jedes territorial Kollegiums, durchgeführt.
Art. 16. - (1) Die Anfrage für die Berufseinschreibung wird von Urkunden, die die Erfüllung der von den Art. 8, 9 und 10 des Gesetzes Nr. 514/2003 bestimmten Bedingungen, beweisen sollen, beziehungsweise von Abschriften des Personalausweises, der Zivilstandurkunden, der Geburtsurkunden, von einem beglaubigten Abschrift des Studiendiploms, von dem Führungszeugnis, dem ärztlichen Beweis, von zwei Farblichtbilder für die „Legitimation des Rechtsberaters" und von einer Verpflichtungserklärung, dass er/sie die gesetzlichen Bedingungen für die Erwerbung und Übung des Rechtsberaterberufs erfüllt und, dass er in keinem anderen Kollegium oder beruflicher Vereinigung der Rechtsberater eingeschrieben wird, begleitet.
(2) Der territorial Kollegium überprüft die Erfüllung der Allgemein- und Sonderbedingungen, die in dem Gesetz und Statut des Berufes bestimmt werden und nimmt die Erlaubnis in diesem Kollegium zu.
(3) Nach der Annahme des Antrages, wird dem Antragssteller die Entscheidung für die Einschreibung in dem Beruf, gemäss seinem Berufsalter, eingehändigt.
(4) Die Einschreibungsgebühren werden von jedem territorialen Kollegium bestimmt.
Art. 17. - Bei der Annahme in dem beruflichen Wesen, wird der Rechtsberater den folgenden Eid abnehmen:
„In der Name des Gesetzes, Ehre und Wahrheit,
schwöre ich
die Staatsverfassung und die Gesetze des Landes einzuhalten, mein Beruf frei, mit Würde und Redlichkeit durchzuführen und das berufliche Geheimnis einzuhalten.
So hilft mir Gott!"
B. Die berufliche Würde
Art. 18. - Unwürdevoll für den Rechtsberaterberuf ist:
a) derjenige, der für die Ausführung einer Beleidigung, die den Rechtsberaterberuf verletzen kann, urgeteilt wurde;
b) derjenige, der in der Übung des Rechtsberaterberufs einige Missbrauchen, dadurch wesentliche Rechte und Freiheiten des Menschen, Missbrauchen, die durch ein Urteil bestimmt wurden, durchgeführt hat;
c) derjenige, der Unwürdevoll für andere Gesetzfälle erklärt wird.
C. Unverträglichkeit und Verträglichkeit
Art. 19. - Die Übung des Rechtsberaterberufs ist mit den folgenden unverträglich:
a) Rechtsanwalteigenschaft;
b) die Tätigkeiten, die die Würde und Selbstständigkeit des Rechtsberaterberufs oder die guten Vorzügen verletzen;
c) alle anderen im Land oder Ausland beeidigten oder belohnten Tätigkeiten;
d) die Stelle und Tätigkeit eines Verwalters oder Liquidators innerhalb der Reorganisierung- oder Gerichtsliquidationsverfahren;
e) die belohnte journalistische Tätigkeit;
f) andere Unverträglichkeiten, die in dem Gesetz bestimmt wurden oder, die sich von einem Interessenkonflikt, unter den gesetzlichen Bedingungen, ergeben.
Art. 20. - Die Übung des Rechtsberaterberufes ist mit den folgenden verträglich:
a) die didaktische Universitär- und Gerichtsforschungstätigkeit, die literarische, kulturelle und journalistische, unbelohnte Tätigkeit;
b) die Schiedsrichter-, Schlichter- oder Sachverständigerstelle, unter den gesetzlichen Bedingungen und mit der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich dem Interessenkonflikt;
c) die Beteiligung an Studienausschüssen, für die Erstellung der Entwürfen für die gerichtliche Regelungen.
d) alle andere berufliche Tätigkeiten, die die Unverträglichkeit und Unwürdesituationen nicht verletzt;
e) die Eigenschaft eines Gesellschafter, Aktionär, Verwalter oder Zensor an irgendwelchen der Rechtsformen, die von dem Gesetz bestimmt werden.
D. Sonderbare, kumulative Situationen. Die Berufsgesellschaft
Art. 21. - Das gesetzliche Wesen, das gemäss dem Gesetz 31/1990 über die Handelsgesellschaften, wiederaufgestellt, gegründet wird, eingerichtet von einemoder mehreren Rechtsberatern, die in dem Bild der territorialen Kollegien eingetragen werden, hat der Charakter einer Berufgesellschaft. Gemäss den deontologischen Normen und der Berufsethik und diesem Statut, können diese Berufsgesellschaften ohne der Prinzipzustimmung des territorialen Kollegiums in dem Gebiet ihres Sitzes, nicht tätig werden. Das Kollegium wird die folgenden prüfen:
- die Eigenschaft eines Rechtsberaters, gemäss dem Gesetz und dem Berufsstatut, des einzigen Gesellschafters / der Gesellschafter / der Aktionäre;
- die Einseitigkeit des Gesellschaftszweckes, beziehungsweise der Rechtstätigkeit (Rechtsberatung und Rechtsvertretung, ausschließlich die anderen verteilten Tätigkeiten der anderen Rechtsberufe) Code CAEN 7411. Nach der Erwerbung der Rechtspersönlichkeit und nach der Erhaltung der Betriebserlaubnisse, der Zustimmung des Kollegiums, wird die Berufsgesellschaft, durch seines Sorge, unbedingt, in dem Teil mit sonderbarer Bestimmung, beziehungsweise Berufsgesellschaften in dem Bild des territorialen Kollegiums, eingetragen
Alle Veränderungen der Gründungsurkunden dieser Gesellschaften sollen dem territorial Kollegium, wo sie ansässig sind, bekannt gemacht werden.
E. Die Prüfung der Eigenschaft eines Rechtsberaters
Art. 22. - (1) Die Eigenschaft eines Rechtsberaters - mit dem Übungsrecht des Berufes, wird mit der "Legitimation des Rechtsberaters" und mit dem Dienstabzeichen, die von jedem Kollegium dem Rechtsberater, der in dem Bild des Kollegiums eingetragen wird, ausstellt, geprüft.
(2) Die von dem Rechtsberater erstellten und bestätigten Rechtsurkunden sollen seinen Stempel tragen und diejenige, die für Beglaubigung bestätigt werden, sollen seinen Stempel und seine Unterschrift tragen.
(3) Der Model der Legitimation eines Rechtsberaters, mit der Zeichnungen des beruflichen Wesens, das Abzeichen und der Zustimmungsstempel werden von dem Kongress der Kollegen der Rechtsberater in Rumänien angenommen.
F. Ausbildungsstufe
Art. 23. - (1) An dem Beginn der Berufsübung, soll der Rechtsberater, unbedingt, eine Ausbildungsstufe mit der Dauer von 2 Jahren, Zeitraum, in dem er die Eigenschaft eines probeweise Rechtsberaters hat, durchführen.
(2) Die Ausbildungsstufe stellt den Zeitraum vor dem Definitivatprüfung in dem Beruf des Rechtsberaters, dar und hat als Zweck die berufliche Bereitung des Rechtsberaters zum Beginn der Berufsübung
(3) Die Ausbildungsstufe zum Berufsbeginn ist obligatorisch und effektiv.
(4) Während der Ausbildungsstufe, trägt der Rechtsberater den Titel von Probeweiserechtsberater.
(5) Die Dauer der Ausbildungsstufe ist von 2 Jahren. Der Rat des territorialen Kollegiums kann, außerordentlich und nur nach der Prüfung des Berichtes des Leiters des Berufsorientierungsbüros und des Leitungsrechtsberaters, die den Antrag für die Annahme in dem Kollegium, gemäss einer erfolgreichen beruflichen Tätigkeit unterstützt, die Verkürzung der Ausbildungsdauer zustimmen. Diese Verkürzung kann nicht länger von 6 (sechs) Kalendermonaten sein.
(6) Die Ausbildungsstufe wird in dem Zeitraum der Nichtübung des Berufes aufgeschoben.
(7) Der Ausbildungszeitraum vor dem Aufschiebensdatum wird für die Erfüllung der Ausbildung berechnet.
(8) Die verwaltendes Rechte und Pflichten des Rechtsberaters werden auch in der Entscheidungsurkunde, gemäss der er sein Beruf übt, mit allen anderen Befugnisse dieser Stelle, in dem Zeitraum der Ausbildung, bestimmt
(9) Der Probeweiserechtsberater kann Schlussfolgerungen in dem Gerichtshof und in den Gerichtshäusern als Inhaltsinstanzen, bei den Strafverfolgungswesen wie auch bei den anderen Verwaltungswesen mit gerichtlichen Abgaben stellen.
(10) Der Leitungsrechtsberater soll dem Rat des territorialen Kollegiums, am Ende der Ausbildungsstufe, einen Tätigkeitsbericht über die Erfüllungsweise der beruflichen Pflichten der Probeweise, vorstellen.
(11) Die Sicherstellung des Leitungsrechtsberaters
Auf der Stelle eines Leitungsrechtsberaters können nur die endgültigen Rechtsberater mit einer sauberen Reputation ernennt werden.
(12) Die Endgültigkeit
Nach der Erfüllung der Ausbildungsstufe wird der Probeweiserechtsberater den Definitivatprüfung bestanden.
Die Prüfungsausschuss stellt dem Kandidaten „der Beweis für die Beanstandung der Definitivatprüfung" aus und, demgemäss wird er in dem Bild mit der Bemerkung „endgültig" eingetragen.
Die Gebühr für die Beanstandung der Definitivatprüfung wird von jedem territorialen Kollegium bestimmt.
(13) Die Endgültigkeit des Rechtsberaterberufs gemäss dem Alter in den anderen Rechtsberufen
In dem Beruf kann als endgültiger Rechtsberater derjenige, der früher oder an der Datum der Annahme den Beruf einer Anwaltes, Magisters oder endgültigen Notars oder, der andere Rechtsfunktionen erfüllt hat, unter den spezifischen Bedingungen für jeden dieser Berufen und wenigstens 5 Jahre lang, durchgeführt hat
(14) Die Beziehung zwischen dem Probeweiserechtsberater und dem Leitungsrechtsberater stellt eine berufliche Zusammenarbeit dar, gemäss einem Orientierungsvertrag, in schriftlicher Form.
Die Bedingungen für die Durchführung der Ausbildungsstufe und der Definitivatprüfung werden gemäss dem Gesetz Nr. 514/2003 und in de Regelungen des methodologischen Ausschusses der Vereinigung der Kollegien der Rechtsberater in Rumänien (U.C.C.J.R.) bestimmt.
G. Verboten
Art. 24. (1) Der Rechtsberater kann keine Parteien mit entgegengesetzten Interessen in derselben Sache oder in verbundenen Sachen mithelfen oder vertreten und er kann nicht gegen die Partei, die ihn für die streitfälligen Aspekte der Sachen angestellt hat, flehen.
(2) Der Rechtsberater kann nicht als Zeuge angehöret werden und kann keinen Informationen einer Behörde oder einer Person, mit Hinweis auf der Sache, die ihm vertraut wurde, ohne einer früheren, ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung dieser Partei, unter den gesetzlichen Bedingungen, geben.
(3) Die Zeugeneigenschaft überwiegt die Rechtsberatereigenschaft mit Hinweis auf den Taten und Umständen, die er vor der Verteidigung einer Partei in der Sache, kennte.
(4) Wenn er als Zeuge angehört wurde, kann der Rechtsberater keine andere Tätigkeit in dieser Sache durchführen.
(5) Der Sachberater kann die Funktion eines Sachverständigens, Interpreten oder Übersetzer in der Sache, in der er angestellt wird, nicht durchführen.
3. Die Berufsübung
Art. 25. - Für die Versicherung, Garantierung und Schutz des unbegrenzten Arbeitsrechtes, gemäss dem Art. 3 in dem Gesetz Nr. 53/2003 - Arbeitskodex und gemäss dem Art. 41 und 45 des Staatsverfassung, wiederveröffentlicht, kann der Rechtsberater sein Beruf wahlweise, in irgendwelchen der Formen, die von dem Gesetz und von dem Berufsstatut bestimmt werden, mit der Einhaltung der Bestimmungen mit Hinweis auf der Verträglichkeit und Unverträglichkeit in seiner Übung, durchführen.
Art. 26. - (1) Der Rechtsberater kann, zu jeder Zeit, seine Option für die Übung des Berufes wählen oder verändern.
(2) Der endgültige oder Probeweiserechtsberater wird sich, für die Berufsübung, in dem Bild des territorialen Kollegiums, eingeschrieben.
(3) Der Rechtsberater soll die Leitung des territorialen Kollegiums, dem er gehört, über alle Absichten an einer Veränderung seiner Option, mit Hinweis auf der Berufsübung.
Art. 27. - Der jährliche Bild
(1) Der territorial Kollegium soll jährlich das Bild mit der Eintragung des Namens, des Vornamens, der Identifizierungsnummer, der Berufsstelle, beziehungsweise „endgültig" oder „probeweise", wie auch der Situation mit Hinweis auf der Berufsübung (ausgeschlossen, aufgeschoben etc.), erstellen.
(2) Durch die Sorge des territorialen Kollegiums, wird das Bild und die Veränderungen den U.C.C.J.R. und den gesetzlich bestimmten Institutionen, mitgeteilt.
Art. 28. - (1) Der Rat des territorialen Kollegiums stellt Entscheidungen für die Verkündigung aus dem Bild der unverträglichen Rechtsberater, an Antrag oder amtlich, aus, und die Wiedereintragung in dem Bild wird an Antrag, nach dem Anhören des Unverträglichkeitsumstandes durchgeführt.
(2) Die Gebühren für die Wiedereintragung in dem Bild werden von dem Rat des territorialen Kollegiums bestimmt.
Art. 29. - (1) Die Rechtsberater, die an dem Datum des Gültigkeitseintritts des Gesetzes Nr. 514/2003 den Beruf begannen, werden, ungeachtet ihres Rechtsberufsalters, in dem Bild als „endgültig" eingetragen.
(2) Die Rechtsberater, die an dem Datum des Gültigkeitseintritts des Gesetzes Nr. 514/2003 den Beginn ihrer Berufstätigkeit nicht prüfen können, werde in dem Bild mit der Bemerkung „probeweise" eingetragen.
(3) Der Diplomträger, Absolvent einer Rechtsfakultät, der die Eintragung in dem Beruf eines Rechtsberaters antragt und, der ein Alter von mehr als 5 Jahren in anderen Rechtsberufen hat, wird in dem Bild mit der Bemerkung „endgültig" eingetragen.
Art. 30. - Aufhören der Rechtsberatereigenschaft
(1) Das Aufhören der Rechtsberatereigenschaft gescheht in einer der folgenden Gelegenheiten:
a) durch einen schriftlichen Verzicht an der Berufsübung;
b) durch Tod;
c) wenn gegen den Rechtsberaten die Maßnahme eines Berufsausschluss genommen wurde.
(2) In allen Situationen des Aufhörens des Rechtsberaterberufs, kann dieser die Legitimation des Rechtsberaters, das Abzeichen, die Stempeln und die Robe nicht mehr benützen.
Art. 31. - Der Aufschub des Rechtsberaterberufs
(1) Die Übung des Rechtsberaterberufs kann in den folgenden Situationen aufgeschoben werden:
a) in einem Unvertraglichkeitsfall;
b) in dem Zeitraum des Verboten der beruflichen Tätigkeiten, die durch eine Gerichts- oder Disziplinärentscheidung bestimmt wurde;
c) im Falle einer Nichtauszahlung der Gebühren und beruflichen Beiträge für mehr als 3 Jahren ab ihrer Anfälligkeit und bis an ihrer vollen Bezahlung;
d) Wenn der Rechtsberater andere Rechtsfunktionen oder belohnten Berufen durchführt.
(2) In allen Aufschubsituationen der Rechtsberaterberufs, die in dem vorgenannten Abschnitt bestimmt wurden, sollen in dem Bild die entsprechenden Bemerkungen durchgeführt werden.
Art. 32. - Die Anweisung
(1) Der Rechtsberater, der von irgendwelchen Gründen die Anweisung in einem anderen Kollegium anfragt, soll sowohl das Kollegium, in dem er eingeschrieben wird, als auch das Kollegium in dem er sich einschreiben will, benachrichtigen.
(2) Der Anweisungsantrag soll von den Urkunden, auf den es gegründet wird und von einem Beweis von dem Kollegium, von dem die Anweisung angefragt wird, begleitet. Dieser Beweis, wird nach der Eintragung des Anweisungsantrags ausgelassen und erfindet, dass der Antragssteller nicht ausgeschlossen, nicht unwürdig oder unverträglich wurde, dass er in keinem Straf- oder Disziplinärstreitfall liegt und, dass er die Gebühren und beruflichen Beiträgen an dem Kollegium bezahlt hat.
(3) Der Rat des Kollegiums von dem, die Anweisung angefragt wird, wird den Antrag dem Kollegium an dem die Anweisung angefragt wird.
Art. 33. - (1) Der Rat des Kollegiums an dem die Anweisung angefragt wird, wird den Antrag, gemäss dem von einem delegierten Ratsgeber erstellten Berichte, lösen. Der Ratsgeber wird die Einschreibungsakten in dem Beruf desjenigen, der die Anweisung anfragt, Akten, die von dem Kollegium, von dem die Anweisung angefragt wurde, zusammen mit dem in dem früheren Anschnitt genannten Beweise befördert, er wird die Einschreibung in dem Bild entsprechend bestätigen und wird diesen die Legitimation, das Abzeichen uns die Stempel auslassen.
(2) Der Rat des Kollegiums an de der Rechtsberater anweist wird, durch eine Entscheidung, die Stillegung des angewiesenen Rechtsberaters von dem Bild dieses Kollegiums.
Art. 34. - Der angewiesene Rechtsberater soll dem Kollegium, von dem er anweist, die Legitimation, das Anzeichen und die Stempel zurückgeben.
III. RECHTEN UND PFLICHTEN DES RECHTSBERATERS
Art. 35. - Die Rechten des Rechtsberaters
(1) Der Rechtsberater hat das Recht der Bildeintragung, zusammen mit dem Berufsübungsrecht und er kann Rechtsberatung leisten, Rechtsurkunde erstellen, bestätigen und für Beglaubigung bescheinigen, irgendwelche Institution, öffentliche Behörde oder irgendwelches interessierte Wesen in allen Rechtsbereichen, unter den Bedingungen des Gesetzes Nr. 514/2003 und diesem Statut, mithelfen und vertreten.
(2) Der Probeweiserechtsberater kann Schlussfolgerungen in dem Gerichtshof und in den Gerichtshäusern als Inhaltsinstanzen, bei den Strafverfolgungswesen wie auch bei den anderen Verwaltungswesen mit gerichtlichen Abgaben stellen.
(3) Der endgültigen Rechtsberater kann Schlussfolgerungen bei den gerichtlichen Instanzen aller Graden, bei den Strafverfolgungswesen, wie auch bei allen Behörden und Verwaltungswesen mit gerichtlichen Abgaben stellen.
Art. 36. - Die Rechtsberater können in den Leistungswesens der Kollegien und des U.C.C.J.R., unter den Bedingungen, die in den Statuten dieser beruflichen Organisationen bestimmt werden, ausgewählt werden.
Art. 37. - Für die Versicherung des beruflichen Geheimnisses, sind die Urkunden mit einem beruflichen Charakter, die im Besitz des Rechtsberaters, in seiner Wohnung oder an der Stelle, wo er den Beruf übt, liegen, unverletzbar.
Art. 38. - Die Beziehung zwischen den Rechtsberater und der Person, die er mithilft oder vertritt, kann nicht verwirrt oder kontrolliert werden.
Art. 39. - Die Rechtsberaten antworten nicht strafbar, materiell, verwaltendes oder disziplinär für die Erklärungen die sie mündlich oder schriftlich vor dem Gericht oder vor anderen Wesen, wenn sie in Beziehung mit der Verteidigung und notwendig der Sache, der ihm anvertraut wird, sind.
Art. 40. - Die Pflichten des Rechtsberaters
(1) Der Rechtsberater verteidigt die rechtsmäßigen Rechten und Pflichten der Institution, des gesetzlichen Wesens, der Behörde oder des Wesens, für die er sein Beruf übt, versichert die Rechtsberatung und Rechtsvertretung, bescheinigt und bestätigt die Rechtsurkunden, die von diesen ausgestellt wurden.
(2) Der Rechtsberater versichert die Beratung, indem seine Meinung nur beratend ist.
Der Rechtsberater spricht seinen Gesichtspunkt aus, gemäss den gesetzlichen Bestimmungen und seinem beruflichen Glaube.
Der Rechtsberater zeigt Freiheit in der Beziehung mit den Leitungswesen des gesetzlichen Wesens, wo er sein Beruf übt, wie auch mit irgendwelchen Personen innerhalb dieser, aus; der Gesichtspunkt, der von dem Rechtsberater, in Beziehung mit einem Rechtsaspekt einer Situation, ausgesprochen wird, kann nicht von einer andren Person verändert oder ausgewechselt werden, indem der Rechtsberater seine ursprünglich ausgesprochene Meinung, ungeachtet die Angelegenheiten, haltet.
In der Übung seines Berufs, kann der Rechtsberater keinen Druck von dem gesetzlichen Wesen, wo er sein Beruf übt, oder von einem anderen Öffentlichrechts- oder Privatrechtswesen, untergeworfen werden.
Der Rechtsberater unterstellt sich, in der Übung seines Berufs, nur der Staatsverfassung, dem Gesetz, dem beruflichen Code und den Regeln der beruflichen Ethik.
(3) Der Rechtsberater bescheinigt und unterschreibt Urkunde mit einem Rechtscharakter, indem die positive oder negative Bescheinigung und auch seine Unterschrift nur für die Rechtsaspekte dieser Urkunde angewendet werden.
Der Rechtsberater kann nicht seine Meinung über die ökonomischen, technischen oder von anderer Natur Aspekte der von ihm bescheinigten oder untergeschriebenen Urkunde, aussprechen.
Die Rechtsberater sollen die Festlichkeit der Gerichtssitzungen einhalten und keine beschimpfenden Ausdrücke gegenüber den Richtern, den anderen Rechtsberatern oder gegenüber den Parteien in dem Urteil, benützen.
Art. 41. - Die Rechtsberater sollen ernst die Sachen in den sie die interessierten Institutionen oder Wesen mithelfen oder vertreten, sie sollen diese in den Gerichtsterminen oder von den Strafverfolgungswesen, oder bei anderen Institutionen vertreten, sie sollen mit Würde gegenüber dem Richter und den Parteien in dem Urteil flehen, sie sollen mündliche Schlussfolgerungen oder Sitzungsnoten wann immer notwendig, oder wann immer so das Gericht anfragt, anlegen.
Art. 42. - (1) Die Rechtsberater sollen bei den Sitzungen des Kollegiumsrates, bei den beruflichen Tätigkeiten und bei den Sitzungen der Leitungswesen, den sie gehören, teilnehmen
(2) Die wiederholte und unausgerichtete Abwesenheit wird als eine disziplinäre Verletzung betrachtet.
Art. 43. - (1) Die Rechtsberater sollen die von dem Gesetz angefragten Buchungen und denjenigen, die in den Regelungen des beruflichen Wesens bestimmt wurden und von dem U.C.C.J.R. Rat angenommen wurden - mit Hinweis auf den Sachen in den er mithelfen oder vertreten soll, halten, er soll alle Rechtsurkunden für Beglaubigung bescheinigen und zeitlich die Gebühren und Beiträge, die für die Bildung des Haushaltes des Kollegiums und des U.C.C.J.R. bestimmt werden, auszahlen.
(2) Bei der Eintragung in dem Kollegium, soll jeder Rechtsberater eine Gebühr, das von dem U.C.C.J.R. Rat bestimmt wurde, auszahlen, Gebühr, die im Einkommen an dem Haushalt dieses Kollegiums und des U.C.C.J.R. umgewandelt wird.
Art. 44. - Die Rechtsberater sollen die Urkunde, die ihnen anvertraut werden, der Institution, Behörde oder dem interessierten Wesen, von dem sie es erhaltet haben, zurückgeben.
Art. 45. - (1) Die Pflichten der Einhaltung des beruflichen Geheimnisses, die in dem Art. 16 des Gesetzes Nr. 514/2003 bestimmt wurde, ist absolut und zeitliche begrenzt, gemäss der Vertrauensklausel. Sie erweitert sich auf allen Tätigkeiten des Rechtsberaters.
(2) Der Rechtsberater kann in keiner Angelegenheit und von keinem natürlichen oder gesetzlichen Wesen, zur Enthüllung des beruflichen Geheimnisses gezwungen werden.
(3) Dieselben Pflichten haben auch die Leitungswesen der territorialen Kollegien und diese Angestellter, mit Hinweis auf den bekannten Informationen, in den Stellen sie besetzen.
Art. 46. - (1) In 90 Tagen nach der Veröffentlichung dieses Statutes, sollen die Rechtsberater die Robe vor allen Gerichten tragen.
(2) Die Merkmale der Roben sind identisch mit jenem, die die Übung des Anwaltsberufes ansichten, mit der Unterscheidungen betreffend die Zeichnungen des beruflichen Wesens und die Kombinationen zwischen den schwarzen und goldgelb Farben.
(3) Die Antragung der Robe außerhalb des Gerichtes wird verboten.
Art. 47. - Die Buchungen der Tätigkeit des Rechtsberaters
(1) Die Buchungen der Tätigkeit des Rechtsberaters, die Urkunden und Unterlagen werden von ihm, gemäss der Regelungen hinsichtlich der Tätigkeit der gesetzlichen Person, die er dient, gehalten.
(2) Der Rechtsberater hält die Buchung der Streitfälle oder Unstreitfälle, in den er angestellt wurde.
(3) Ungeachtet die Regelungen des gesetzlichen Wesens oder des Wesens, das er dient, soll der Rechtsberater die Buchung der Folgenden Tätigkeiten halten:
- die Austritte und Eintritte des Rechtsbriefwechsels, nummeriert und datiert;
- der Buchungsregister mit allen Streitfällen, in den er angestellt wurde;
- der Buchungsregister mit allen schriftlichen Mitteilungen - datiert und nummeriert;
- der Eintragungsregister allen von dem Rechtsberater bestätigten Urkunden, mit Hinweis auf den Identität der Parteien, des Inhaltes und Datum der Urkunden.
Die Modelle dieser Registern werden von dem methodologischen Ausschuss des U.C.C.J.R. angenommen und aller Kollegien mitgeteilt.
(4) Bei dem Aufhören der Rechtsbeziehungen, die am Basis der Übung des Berufes gegenüber einem öffentlichen oder privaten gesetzlichen Wesen, interessierten rumänischen oder ausländischen Wesen liegen, soll der Rechtsberater, gemäss einem Protokoll, für die Archivierung, alle Urkunden hinbringend seiner geleisteten Tätigkeit, zurückgeben.
(5) Die Zurückgabe, aufgrund eines nummerierten und datierten Protokolls der obengenannten Urkunden, entlastet den Rechtsberater von aller Verantwortungen.
Art. 48. - Der Rechtsberater verantwortet rechtlich für den Verstoß der beruflichen Pflichten, gemäss dem Gesetz und diesem Statut.
Art. 49. - Die Tätigkeit, die von dem Rechtsberater durchgeführt wird, ist eine Mitteltätigkeit und keine Ergebnistätigkeit.
Art. 50. - Bei dem Aufhören der Rechtsbeziehungen, die am Basis der Übung des Berufes gegenüber dem Nutznießer der Leistung liegen, soll der Rechtsberater das Kollegium, dem er gehört, schriftlich mitteilen. Wenn der Rechtsberater die obengenannte Mitteilung nicht durchführt und sein Beruf weiter erfüllt, wird er gemäss den Regelungen, die die unberechtigte Übung eines Berufs strafen, antworten. In diesem Fall, bei der Erfindung, wird das Kollegium den Rechtsberater disziplinär, gemäss der Ernsthaftigkeit der Situation, strafen.
Art. 51. - Der in dem Kollegium eingeschriebene Rechtsberater, der seine Tätigkeit nicht üben kann, wird als aufgeschoben betrachtet.
Art. 52. - Für den Rechtsberater, öffentlicher Angestellter, werden die Bestimmungen des Gesetzes der öffentlichen Angestellter angewendet, von denen er auch nützen kann.
Art. 53. - Der Schutz der beruflichen, ökonomischen und Sozialrechte des Rechtsberaters
(1) Gemäss dem Art. 23 des Gesetzes Nr. 514/2003, freut sich der Rechtsberater, in seiner beruflichen Tätigkeit von dem gesetzlichen Schutz, unter den Bedingungen, die in dem Gesetz Nr. 51/1995 für die Organisierung und Übung des Rechtsanwaltsberufes, wiederveröffentlicht und mit allen nachträglichen Veränderungen und Ergänzungen, bestimmt werden.
(2) Die Untersuchung des Rechtsberaters, seiner Wohnung oder seines Büros kann nur von dem Staatsanwalt, gemäss einem gesetzlich ausgestellten Mandat.
Art. 54. - Die Übung der Tätigkeiten, die dem Beruf eines Rechtsberaters spezifisch sind: Beratung, Mithilfe, Rechtsvertretung, Bescheinigung für Gesetzlichkeit und Bestätigung der Rechtsurkunden, von unautorisierten Personen, durch die Nichteinhaltung der gesetzlich und in diesem Statut bestimmten Bedingungen, stellt eine unberechtigte Übung des Rechtsberaterberufs dar und wird gemäss dem Strafgesetz gestraft.
Art. 55. - (1) Alle assoziierten Rechtsberater, Mitglieder der territorialen Kollegien, sollen in den beruflichen Tätigkeiten, an den Ausbildungsstufen, an den Konferenzen, Symposien und an allen anderen Manifestationen, die von den territorialen Kollegien und von U.C.C.J.R., gemäss ihren Statuten und Reglungen organisiert wurden, teilnehmen.
(2) Die Kollegien und U.C.C.J.R. sollen durch alle gesetzlichen Mittel für die einheitlichen und fachlichen Organisierung und Übung des Berufs tätig werden.
(3) Die unausgerichtete Abwesenheit des assoziierten Rechtsberaters an den Berufsausbildungsformen oder ihre Nichtbeanstandung stellt eine disziplinäre Verletzung dar und wird mit dem Aufschub aus dem Beruf für einen Zeitraum ab einer Monat und bis 6 Monaten, gestraft.
Art. 56. - Die Kollegien und U.C.C.J.R. können für die Erfüllung und Beförderung der Politiken und Strategien der beruflichen Ausbildung der Rechtsberater, mit dem National Rat für Berufliche Ausbildung der Erwachsener (C.N.F.P.A.), der gemäss den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 132/1999, wiederveröffentlicht, gegründet wurde zusammenarbeiten.
Art. 57. - (1) Gemäss dem Art. 38, Art. 39 Abschn. (1) Buchs. g), Art. 188 Abschn. (1) Buchs.. c), e) und g), Art. 189 Buchs. a), c), e) und f), Art. 190 und 193 des Gesetzes Nr. 53/2003, mit den nachträglichen Veränderungen, bekräftigt mit dem Art. 41 Abschn. (2) der Staatsverfassung, wiederveröffentlicht, werde die Nutznießer der beruflichen Leistungen der angestellten oder ernannten Rechtsberatern, die Beteiligung sowohl in den Stufen der beruflichen Ausbildung als auch an allen Stufen der beruflichen Spezialisierung, die dem Rechtsberaterberuf spezifisch sind, durch zusätzliche Urkunden an den Anstellungsurkunden der beruflichen Leistungen oder in den Ernennungsurkunden, anlaufen, indem sie die Kosten für diese beruflichen Ausbildungsformen übertragen.
(2) Für die berufliche Ausbildung der angestellten oder ernannten Rechtsberatern, werden die Nutznießer der beruflichen Leistungen die Kosten für die Reorganisierung des Berufs, verursacht durch: die Einschreibung in dem Kollegium, der Erwerb der Robe, der Legitimation des Rechtsberaters, des Abzeichens, der beruflichen Stempel, wie auch aller Registern für die berufliche Buchung.
(3) Die von dem Rechtsberater verursachten Kosten, für die Reorganisierung des Berufs, das in dem früheren Abschnitt bemerkt wird, werden von der Behörde oder von der öffentlichen Institution, für die dieser den Rechtsberaterberuf leistet, rückbezahlt.
Art. 58. - (1) Die Behörden, Institutionen und gesetzliche Wesen, an den die Rechtsberater ständig ihr Beruf durchführen sollen ihnen separaten und entsprechenden Räumen, sowohl für die gute Durchführung der beruflichen Tätigkeiten, als auch für die Versicherung des gesetzliche bestimmten Vertrauens und beruflichen Geheimnisses, sichern.
(2) Zu selbem Zweck, für die entsprechende Durchführung des Rechtsberaterberufs, werden sie die technische und materielle Grundlage, die Bürogeräte und alle anderen Nützlichkeiten, die der Erfüllung der beruflichen Leistung notwendig sind, sichern.
Art. 59. - Die Kreis- und örtliche Verwaltungsbehörden werden Stützung für die Identifizierung der Räumen, gemäss dem Betrieb der beruflichen Organisationen, für die Kollegien der Rechtsberater und für die Versicherung der beruflichen Ausbildung seiner Mitglieder, die eine berufliche Fachleistung, von allgemeinen Interesse durchführen, sichern.
Art. 60. - (1) Für die geleistete Tätigkeit, hat der Rechtsberater das Recht an einer Basisbelohnung, gemäss der schriftlichen Verhandlung, für den Rechtsberater, der das Statut eines Lohnerwerbers hat und, gemäss den sonderbaren Gesetzen für den Rechtsberater, der ernannt wird.
(2) Zusätzlich zu der so bestimmten Basisbelohnung, gemäss der Besonderheit der Arbeit und der Sozialwichtigkeit der beruflichen Leistungen, gemäss dem Art. 25 und 26 des Gesetzes Nr. 53/2003, mit den nachträglichen Veränderungen, kann der Rechtsberater zusätzliche Leistungen im Geld durchführen. Diese stellen die Mobilitäts- und die Vertrauensklausel dar.
(3) In 60 Tagen nach dem Gültigkeitseintritt dieses Gesetzes, sollen die öffentlichen Behörden, die Institutionen und alle andere Öffentlich- oder Privatrechtswesen, die Veränderungen, die in diesem Gesetz bestimmt werden, in der Einräumung und Bestimmung des Statutes, der Rechten und Pflichten der Rechtsberater, die sie ernennt oder angestellt haben, durchführen.
IV. ORGANISIERUNG DES BERUFS EINES RECHTSBERATERS
A. Organisierung und Betrieb des Kollegiums der Rechtsberater
Art. 61. - (1) Das territoriale Kollegium ist die beruflichen Organisation, die für alle assoziierten Rechtsberater unter derselben Form in einem Kreis oder in der Hauptstadt Bukarest, ungeachtet der Zweig oder de Platz der Berufsübung, die die Organisierung und Übung des Rechtsberaterberufs, in einer einheitlichen Weise versichert und, die die rechtsmäßigen Rechte und Interesse der Rechtsberater verteidigt.
(2) Das territoriale Kollegium ist das gesetzliche Wesen, von einem allgemeinen Interesse, mit dem Sitz in der Hauptstadt des Kreises, beziehungsweise in Bukarest.
(3) Das territorial Kollegium hat sein eigenes Erbgut und Haushalt. Das Erbgut des Kollegiums kann für Einkommen erzeugenden Tätigkeiten, unter den Bedingungen des üblichen Rechtes, benutzt werden.
(4) Der Beitrag der Rechtsberater an der Erfüllung des eigenen Haushaltes wird von jedem Kollegium bestimmt.
(5) Das territoriale Kollegium wird gemäss dem eigenen Statut tätig.
Art. 62. - Die Leitungswesen der Territorialkollegien werden in den eigenen Statuten bestimmt.
Art. 63. - Die Befugnisse und Verantwortungen der Leitungswesen der Territorialkollegien werden in den eigenen Statuten bestimmt.
Art. 64. - In jedem Kollegium funktioniert ein Generalsekretär und ein Schatzmeister, ein Gutachterausschuss, zusammengestellt aus 3-5 Mitglieder und ein Disziplinausschuss, zusammengestellt aus 3-5 Mitglieder, deren Befugnisse durch die eigenen Betriebsregelungen, die von der Generalversammlung des Kollegiums, gemäss den Entscheidungen des U.C.C.J.R. Rates angenommen wurden.
Art. 65. - Die territoriale Kollegien, die nach der Konstituierung des U.C.C.J.R. gegründet wurden, werden Mitglieder mit gleichen Rechten und Pflichten, durch Partnerschaft.
Art. 66. - Die Dekanen dieser Kollegien sind rechtliche Mitglieder in dem U.C.C.J.R. Rat
B. Die Vereinigung der Kollegien der Rechtsberater in Rumänien
Art. 67. - (1) U.C.C.J.R. wird aus allen Kollegien der Rechtsberater in Rumänien zusammengestellt und umfasst alle Rechtsberater, die in en Bildern dieser Kollegien, mit dem Übungsrecht des Rechtsberaterberufs eingetragen werden und hat als Zweck die einheitliche Organisierung der Übung des Rechtsberaterberufs in Rumänien.
(2) U.C.C.J.R. ist das gesetzliche Wesen von allgemeinen Interesse, es hat sein eigenes Erbgut und Haushalt.
(3) Der U.C.C.J.R. Haushalt wirt von den Beiträgen der Kollegien in den Quoten, die von dem U.C.C.J.R. Kongress bestimmt werden
(4) Das U.C.C.J.R. Erbgut kann in Einkommen erzeugenden Tätigkeiten, unter den Bedingungen des üblichen Rechtes.
Art. 68. - (1) Die Leitungswesen des U.C.C.J.R. sind:
a) Das Kongress der Kollegien der Rechtsberater in Rumänien;
b) Das U.C.C.J.R. Rat;
c) Das Exekutivbüro;
d) der Vorsitzender;
e) Der erste Vizepräsident;
f) Die Vizepräsidenten.
(2) In der Zentralstruktur des U.C.C.J.R. funktionieren:
a) der Generalsekretär;
b) Der Zentralgutachterausschuss;
c) Der Zentraldisziplinausschuss;
d) Die methodologische Kommission für die Organisierung und Übung des Rechtsberaterberufs;
e) Das technische und Verwaltungsgerät.
Art. 69. - (1) Das Kongress der Kollegien der Rechtsberater in Rumänien wird aus einem Delegierte für 100 Rechtsberater in jedem Kollegium und aus den Dekanen der Kollegien zusammengestellt.
(2) Das ordentliche Kongress trefft sich jährlich, an der Einberufung des U.C.C.J.R. Rates oder an der Eiberufung des U.C.C.J.R. Vorsitzendes
(3) An dem Antrag von mehr als eine Dritte der Zahl der Kollegien, soll das U.C.C.J.R. Rat das Kongress in einer außerordentlichen Versammlung, in höchstens 10 Tagen nach der Anfrage, einberufen.
Art. 70. - (1) Die Einberufung des ordentlichen Kongresses wird am letztens mit einem Monat vor der bestimmten Datum, durch eine schriftlichen Mitteilung der Kollegien und durch die Veröffentlichung in einem Zentralblatt.
(2) Die Raten der Kollegien sollen die Einberufungsdatum und die Tagesordnung an dem Sitz des Kollegiums und an den Gerichten in ihrem Gebiet aufstellen.
(3) Die territorial Kollegien sollen die Delegierten mit mindestens 10 Tagen vor dem Kongress auswählen.
(4) Das Kongress wird gesetzlich konstituiert in der Anwesenheit von mindestens zwei Dritten der Zahl seiner Mitglieder und entscheidet mit der Stimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Jedes Kollegium hat eine Stimme in dem U.C.C.J.R. Kongress
Art. 71. - Der U.C.C.J.R. Kongress hat die Zuständigkeiten, die in dem U.C.C.J.R. Statut bestimmt werden.
Art. 72. - (1) Der U.C.C.J.R. Rat wird aus den Dekanen der territorialen Kollegien zusammengestellt.
(2) Das Mandat der Mitglieder des U.C.C.J.R. Rates ist von 4 Jahren. Im Falle des Aufhören eines Mandats, führt das Substitut die Mandatdifferenz durch. Das Substitut wird von der Generalversammlung des territorialen Kollegiums ausgewählt.
(3) Das U.C.C.J.R. Rates wird vierteljährlich oder wann immer notwendig, an der Einberufung des U.C.C.J.R. Vorsitzenden. Die Einberufung soll mit 10 Tagen vor der Sitzungsdatum durchgeführt werden.
(4) An der Anfrage von mindestens einer Dritte der Zahl der Ratsmitglieder, oder in außerordentlichen Situationen, soll der U.C.C.J.R. Vorsitzende den Rat in einer außerordentlichen Sitzung, in höchstens 5 Tagen nach der Anfrage oder der Erscheinung des rechtsfertigenden Ereignisses.
(5) Der U.C.C.J.R. Rat arbeitet in der Anwesenheit von mindestens zwei Dritten der Zahl seiner Mitglieder und entscheidet gültig mit der Stimme der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(6) Jedes territoriale Kollegium hat eine Stimme in den Sitzungen des U.C.C.J.R. Rates
Art. 73. - Der U.C.C.J.R. Rat hat Abgaben und Kompetenzen, die durch das U.C.C.J.R. Statut bestimmt werden.
Art. 74. - Das Exekutivbüro des U.C.C.J.R. wird aus dem U.C.C.J.R. Vorsitzenden und dem ersten Vizepräsidenten, wie auch aus den 3 Vizepräsidenten, die von dem U.C.C.J.R. Kongress von seinen Mitgliedern, mit einem 4 Jahren Mandat ausgewählt wurden, zusammengestellt. Einer der Vizepräsidenten, bestimmt an dem Vorschlag des Vorsitzenden, erfüllt die Funktion des Sekretärs des U.C.C.J.R Exekutivbüros.
Art. 75. - Das Exekutivbüro des U.C.C.J.R hat die abgaben und Zuständigkeiten, die in dem U.C.C.J.R. Statut bestimmt werden.
Art. 76. - Der Vorsitzender des U.C.C.J.R. hat die folgenden Abgaben:
a) vertretet U.C.C.J.R. in den Beziehungen mit den natürlichen und gesetzlichen Wesen, im Land und im Ausland;
b) schlisst Konventionen und Verträge in dem Namen des U.C.C.J.R., mir der Zustimmung des Exekutivbüros des U.C.C.J.R., ein
c) einberuft und leitet die Sitzungen des U.C.C.J.R. Rates und des Exekutivbüros;
d) verordnet die Haushalt- und Aushaushaltskosten des U.C.C.J.R.
e) unterschreibt die Urkunden des Rates und des Exekutivbüros.
Art. 77. - Der Primvizepräsident des U.C.C.J.R. ist das rechtliche Substitut des U.C.C.J.R. Vorsitzendes und hat die folgenden Abgaben:
a) koordiniert und organisiert die laufende Tätigkeit der beruflichen und Verwaltungsabteilungen des U.C.C.J.R.;
b) Überprüft die Beziehungen zwischen den Zentralstrukturen des Berufs und den territorialen Kollegien, wie auch die Beziehungen zwischen diesen letzten;
c) unterstützt und hilft die Kollegen in ihren Beziehungen mit den Zentral- und örtlichen Behörden.
Art. 78. - Die Vizepräsidenten des U.C.C.J.R. sind 3 und sie sind die Substituten des Vorsitzenden, in dem Abwesenheit des Primvizepräsidenten, in der von diesem bestimmten Reihe.
Art. 79. - Die Vizepräsidenten des U.C.C.J.R. koordinieren und organisieren die laufende Tätigkeit der Kollegien.
Art. 80. - Der Generalsekretär des al U.C.C.J.R. wird von dem U.C.C.J.R. Kongress ausgewählt und führt die Pflichten die von dem Exekutivbüro des U.C.C.J.R. bestimmt werden. Sein Mandat beträgt 4 Jahren.
Art. 81. - In den Zentralleitungsstrukturen des Rechtsberaterberufs: der U.C.C.J.R. Rat, der U.C.C.J.R. Exekutivbüro, der Vorsitzende, der U.C.C.J.R. Primvizepräsident und die Vizepräsidenten beträgt die Dauer des Mandats 4 Jahren und alle Mandatsinhabern können an derselben oder an einer anderen Stelle aus diesen Zentralstrukturen, wiederausgewählt werden.
Art. 82. - (1) Der Zentralguthaberauschuss des U.C.C.J.R. wird aus 3-5 Mitglieder, die von dem U.C.C.J.R. Kongress, für ein 4 Jahren Mandat ausgewählt werden, zusammengestellt. Ein Mitglieder hat die Eigenschaft eines autorisierten Buchhalter oder Buchhalterexperte.
(2) Der Zentralguthaberauschuss soll vierteljährlich die ökonomisch-finanzielle Tätigkeit des U.C.C.J.R. und die Anwendung der notwendigen Maßnahmen für eine gute Verwaltung des U.C.C.J.R. Erbgutes, überprüfen.
(3) Der Zentralguthaberauschuss funktioniert gemäss seiner eigenen Regulierung, die von dem U.C.C.J.R. Kongress bestätigt wurde.
Art. 83. - (1) Der Zentraldisziplinausschuss des U.C.C.J.R. wird aus 5-9 Mitglieder, die von dem U.C.C.J.R. Kongress, für ein 4 Jahren Mandat ausgewählt werden, zusammengestellt.
(2) Die Mitglieder des Zentraldisziplinausschusses werden von den Rechtsberatern mit einem Berufsalter von mehr als 10 Jahren in Rechtstätigkeiten.
(3) Der Zentraldisziplinausschuss organisiert und haltet seine Buchungen, führt seine Arbeiten durch und funktioniert gemäss seiner eigenen Regulierung, die von dem U.C.C.J.R. Kongress bestätigt wurde.
Art. 84. - Der methodologische Ausschuss für die Organisierung und Übung der Rechtsberaterberufs wird aus 7-9 Mitglieder, die von dem U.C.C.J.R. Kongress ausgewählt werden, zusammengestellt und funktioniert gemäss seiner eigenen Regulierung, die von dem U.C.C.J.R. Kongress bestätigt wurde.
Art. 85. - Die Teilnahmekosten der Mitglieder des U.C.C.J.R. Rates, der Mitglieder des U.C.C.J.R. Exekutivbüros und der Mitglieder des Zentralguthabersausschusses, des Zentraldisziplinausschusses und des methodologischen Ausschusses für die Organisierung und Übung der Rechtsberaterberufs, an den Sitzungen dieser Wesen, sollen von jedem Kollegium übertragen werden.
V. ENDBESTIMMUNGEN
Art. 86. - Dieses Statut wird in der folgenden Weise angewendet:
a) in 30 Tagen nach der Annahme dieses Statutes, sollen die Leitungen der Kollegien alle Angaben und Urkunden für die Einschreibung in den Büchern der endgültigen und probeweise Rechtsberater, an U.C.C.J.R. befördern;
b) in 45 Tagen nach der Annahme dieses Statutes soll der U.C.C.J.R. Rat und die U.C.C.J.R. Ausschüsse die beruflichen Regelungen, die den territorialen Kollegien mitgeteilt werden sollen, annehmen;
c) dieses Statut wird in dem Volksblatt Rumäniens, Teil I, für die Anwendung des Gesetzes Nr. 514/2003 veröffentlicht.
Art. 87. - Nach der Veröffentlichung in dem Volksblatt Rumäniens, Teil I, dieses Statutes, soll die Beratung, Erstellung, Bescheinigung für Gesetzlichkeit und Bestätigung der Rechtsurkunden, Mithilfe und Rechtsvertretung der Institutionen, öffentlichen Behörden, gesetzlichen Wesen, nur von den Rechtsberatern, die in dem Bild eingetragen werden, durchgeführt werden.
Art. 88. - Die Zeichnungen des beruflichen Wesens, das Abzeichen und die Legitimation des Rechtsberaters, die Modellen der Kollegien- und Rechtsberaterstempel, wie auch der Modell der Vollmächte für Rechtsvertretung werden in den Anlagen 1-7*), die Bestandteil dieses Statutes sind, umgefasst.
Die Anlagen 1-7 werden in dem Volksblatt Rumäniens, Teil I, zusammen mit diesem Statut, veröffentlicht.
Art. 89. - Die Überschreitung der Zahlungstermine für die Gebühren und beruflichen Beitragen führt zur Zahlungspflichten der Erhöhungen für Verspätung, in einem Quantum von 0,5%, das an dem verschuldeten Betrag für jedes Verspätungstag angewendet wird.
Art. 90. - Der Rechtsberater soll ihre Eigenschaft ablehnen und seine Identität mit der „Legitimation der Rechtsberater" vor allen Gerichten, irgendwelches Grades, vor der Institutionen und Behörden des Staates und vor anderen Rechtsberatern und Anwälte, mit den er im Kontakt, mit der Angelegenheit der Erfüllung der dem Beruf spezifischen Taten, steht, prüfen.
Art. 91. - Die Streitfälle, irgendwelcher Natur zwischen den Rechtsberatern, oder zwischen einem Rechtsberater und Anwälten, Magistern oder anderen öffentlichen Behörden, werden sofort dem Dekan des Kollegiums von diesem Rechtsberater mitgeteilt. Der Dekan soll über die anzunehmenden Maßnahmen entscheiden.
Art. 92. - Dieses Statut wurde von dem Außerordentlichen Kongress der Kollegien der Rechtsberater in Rumänien, an 6. März 2004, durch seinen gesetzlichen Vertretern, angenommen und tritt im Kraft an der Annahmedatum, und wird in dem Volksblatt Rumäniens veröffentlicht.
ANLAGE Nr. 3
KOLLEGIUM DER RECHTSBERATER
_______________________________


VOLLMACHT
FÜR
RECHTSVERTRETUNG

Herr (Frau) Rechtsberater(in) _____________________________ eingetragen in dem Bild des Kollegiums der Rechtsberater ____________ unter der Nr. _________/__________ wird hiermit von der (Behörde, Institution, gesetzlichen Wesen)_______________________ gemäss dem Art. 4 des Gesetzes Nr. 514/2003 für die Vertretung vor _____________________________________________________________________________________________
_____________________________________________________________________________________________
In der Sache Nr. ________/________, für die Aussprechung und Aufrechterhaltung der notwendigen Verteidigungen und für den Anlegen der mündlichen oder schriftlichen Schlussfolgerungen in dieser Sache, vollbemächtigt.

Nutznießer Rechtsberater
.......................................................................................................................................................................................

KOLLEGIUM DER RECHTSBERATER
_______________________________

HG
_______________________________

VOLLMACHT
FÜR
RECHTSVERTRETUNG

HG ___________________________ durch den (die) Herrn (Frau) Rechtsberater(in) _________________________ eingetragen in dem Bild des Kollegiums der Rechtsberater ________ unter der nr. _______/______ wird hiermit von der _____________________ gemäss dem Rechtsleistungsvertrag Nr. ____________ von _____________ für die Vertretung vor _________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________________
In der Sache Nr. ________/________, für die Aussprechung und Aufrechterhaltung der notwendigen Verteidigungen und für den Anlegen der mündlichen oder schriftlichen Schlussfolgerungen in dieser Sache, vollbemächtigt.

Nutznießer HG _____________________
.............................................................................................................................................................................

KOLLEGIUM DER RECHTSBERATER
_______________________________

HG
_______________________________

VOLLMACHT
FÜR
RECHTSVERTRETUNG
(Substitut)

HG __________________________ eingetragen in dem besonderen Bild des Kollegiums der Rechtsberater ____________ unter der Nr. _________/________ durch den (die) Herrn (Frau) Rechtsberater(in) ______________________ eingetragen in dem Bild des Kollegiums der Rechtsberater _________ unter der Nr. __________/_________ substituiert HG _______________________ vollbemächtigt von ________________________________ gemäss dem Rechtsleistungsvertrag Nr. ___________ von __________ für die Vertretung vor _________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________________
In der Sache Nr. ________/________, für die Aussprechung und Aufrechterhaltung der notwendigen Verteidigungen und für den Anlegen der mündlichen oder schriftlichen Schlussfolgerungen in dieser Sache, vollbemächtigt.

HG __________________________ HG__________________________
(Träger) (Substitut)

 

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